Während der Urlaubszeit haben wir unsere telefonische Erreichbarkeit vorübergehend angepasst: Vom 7.8.2024 bis 20.9.2024 erreichen Sie uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Öffnungszeiten sind unverändert.
Kontaktaufnahme mit der Kanzlei
Allgemein | Hubertus Krause | 7. August 2024 | Kommentare deaktiviert für aktueller Hinweis – geänderte telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei!
Herr Rechtsanwalt Krause ist bereits seit 2011 als Gastdozent für die theoretische Ausbildung der Rechtsreferendare im Ausbildungsbezirk Schweinfurt im Bereich Strafrecht tätig. Auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Bamberg wurde er im Februar 2014 dann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg für den Bayerischen Staatsminister der Justiz zum Dozenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mit Urkunde vom 30.Januar 2019 erfolgte die Bestellung für weitere fünf Jahre.
Mit Urkunde vom 6.Februar 2024 erfolgte diese Bestellung zum Dozenten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg für den Bayerischen Staatsminister der Justiz nun erneut für die Dauer von weiteren fünf Jahren, in denen Herr Rechtsanwalt Krause sehr gerne weiterhin einen Anteil zur strafrechtlichen Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im hiesigen Landgerichtsbezirk beiträgt.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind nach § 850c ZPO ab 01.07.2023 folgende Beträge unpfändbar:
- § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO: monatlich 1.402,28 € (bisher 1.330,16 €)
- § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: monatlich 527,76 € (bisher 500,62 €)
- § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO: monatlich 294,02 € (bisher 278,90 €)
- § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO: monatlich 4.298,81 € (bisher 4.077,74 €)
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge entnehmen Sie bitte der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023.
Allgemein | Hubertus Krause | 15. Juni 2023 | Kommentare deaktiviert für ab 01.07.2023 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen
Mit den Regeln für den zweiten durch die Covid-19-Pandemie bedingten Lockdown treten wieder weitreichende Ausgangssperren in Kraft. Die Menschen dürfen (je nach Verordnung) ihre Wohnungen nur in “dringenden Fällen” oder “aus triftigem Grund” verlassen.
Damit der Zugang zum Recht für jedermann gewahrt bleibt, ist ein Termin bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt immer ein solcher dringender Fall oder triftiger Grund.
Bitte beachten Sie hierbei: Wer auf dem Weg zu einem solchen Anwaltstermin kontrolliert wird, muss nicht sagen, warum er einen Anwalt aufsucht!
Eine solche Rückfrage bei der kontrollierten Person durch die kontrollierende Ordnungsbehörde / Polizei ist deshalb ebensowenig zulässig, wie eine etwaige telefonische Rückfrage bei der Anwaltskanzlei, ob ein Termin vereinbart sei. Eine solche dürfte gar nicht ohne weiteres beantwortet werden, denn die Beantwortung und somit Offenbarung des Bestehens eines Mandatsverhältnisses würde bereits einen Verstoß gegen die aus gutem Grund bestehende anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit darstellen.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte auch der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins vom 15.12.2020
Allgemein | Hubertus Krause | 19. Dezember 2020 | Kommentare deaktiviert für zweiter Lockdown – Besuch beim Anwalt bleibt erlaubt. Nicht erlaubt sind behördliche Rückfragen für den Grund des Anwaltsbesuchs
Herr Rechtsanwalt Krause ist bereits seit 2011 als Gastdozent für die theoretische Ausbildung der Rechtsreferendare im Ausbildungsbezirk Schweinfurt im Bereich Strafrecht tätig. Auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Bamberg wurde er im Februar 2014 dann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg für den Bayerischen Staatsminister der Justiz zum Dozenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Mit Urkunde vom 30.Januar 2019 erfolgte diese Bestellung nun erneut für die Dauer von weiteren fünf Jahren, in denen Herr Rechtsanwalt Krause gerne weiterhin einen Anteil zur strafrechtlichen Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im hiesigen Landgerichtsbezirk beiträgt.
Rechtsanwalt Will-Fuchs aus unserer Kanzlei, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, hat gerne die Aufgabe übernommen, beim 7.Treffen von startupschweinfurt einen Fachvortrag zum Thema „Fallstricke in Gewerbemietverträgen“ zu halten. Er konnte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf diesem Gebiet den interessierten Existenzgründern viele Tips und Erfahrungen mit auf ihren Weg geben, ihr eigener Chef zu werden. Hierbei ging er nicht nur auf rechtliche “Stolpersteine”, sondern auch auf die aktuelle örtliche Marktsituation ein. Den Bericht zu dem Treffen und dem Fachvortrag finden Sie bei inundumsw.de hier: http://bit.ly/2DxSAjn
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei strafrechtlicher Verurteilung zusätzlich (also „neben“) einer Freiheits- oder Geldstrafe vom Gericht verhängt werden darf.
Ein solches Fahrverbot kann den Verurteilten im Einzelfall ganz empfindlich treffen und vor gewaltige berufliche Probleme stellen. Häufig wird ein Fahrverbot vom Verurteilten daher als weit schlimmere Bestrafung empfunden und erlebt als die eigentliche Hauptstrafe, also i. d. R. die Geld- oder Bewährungsstrafe.
Bislang war Voraussetzung für die Verhängung eines solchen Fahrverbotes, dass es zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Nötig war also ein direkter Bezug der Anlasstat zum Straßenverkehr.
Damit ist es jetzt vorbei. Eine solche Einschränkung existiert nicht mehr. Mit Wirkung ab 24.8.2017 (Inkrafttreten der neuen Regelung) ist die Einschränkung des verkehrsrechtlichen Bezuges der Anlasstat ausdrücklich entfallen.
Mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe muss nun grundsätzlich jeder Angeklagte im Falle seiner Verurteilung rechnen, egal um welches Delikt es sich handelt. Auch die mögliche Höchstdauer wurde gleich einmal von bisher drei auf jetzt bis zu sechs Monate verdoppelt.
Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Nach der ab dem 6.9.2017 geltenden Rechtslage besteht bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei gem. § 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO n.F nun nicht nur ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers, sondern auch ein Recht des Beschuldigten auf Benachrichtigung des Verteidigers.
Somit muss für jeden Beschuldigten klar sein: “Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!”
Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Das vom Bundestag beschlossene sogenannte „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ bringt unter anderem eine weitreichende Neuregelung der Vorschrift des § 163 StPO, die sich die Ermittlungsbehörden schon lange sehnlichst gewünscht hatten.
Dieses Gesetz ist mit dem 24.08.2017 in Kraft getreten und somit ab sofort auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden.
Nach der damit jetzt geltenden Gesetzeslage ist ein Zeuge nicht nur verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, sondern dort auch eine Aussage zur Sache zu machen.
Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Als Anerkennung für den Einsatz des Kanzleiteams und zur weiteren Stärkung des Teamgeistes von BLATT § KOLLEGEN haben wir am 4. und 5.8.2017 eine Fahrt der Kanzlei in die schöne Fränkische Schweiz durchgeführt. In Muggendorf war für ein gelungenes Programm in Form einer geführten Wanderung zur Rosenmüllerhöhle und anschließendem Catering unter freiem Himmel mit Lagerfeuer und Fackelwanderung zurück zur Unterkunft gesorgt. Wir möchten insbesondere der Familie Bugl vom “Goldnen Stern” in Muggendorf nochmals für dieses durchweg perfekt organisierte Event und die ausgezeichnete Bewirtung auf höchstem Niveau danken!
Wiesenttal und Burgruine Neideck
Geführte Wanderung zur Rosenmüllerhöhle
entspannter Ausklang