Blatt § Kollegen – Satzung

Satzung des Haus- und Grundbesitzervereins Schweinfurt und Umgebung e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Haus- und Grundbesitzerverein in Schweinfurt und Umgebung e. V., im folgenden Verein genannt, ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Schweinfurt und Umgebung. Er führt den Namen:

Haus- und Grundbesitzerverein Schweinfurt und Umgebung e. V.

und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Haus- und Grundbesitzervereine in München. Der Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Schweinfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteresse die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes. Ihm obliegt es, namentlich seine Mitglieder zu beraten und in rechtlich möglicher Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle.
§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 2 Jahre. Der Verein hat keine außerordentlichen Mitglieder.

2. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endigt:

a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 3 Kalendermonate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen,

b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhören der Vorstandschaft bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

a) die Geschäftsstelle des Vereins entsprechend den hierzu ergangenen Anordnungen der Vorstandschaft zu nutzen,

b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,

c) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 6 Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf

Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jährlich zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet den Betrag durch Lastschrift einziehen zu lassen.

2. Neueintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00€ zu entrichten.

3. Der Verein erhebt eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro, wenn das Konto des Mitglieds zur Zeit der Lastschrift keine Deckung aufweist oder eine Änderung der Bankverbindung der Geschäftsstelle nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Vorstandschaft

3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vereinsvorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Beide Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

3. Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB wird dem Vorsitzenden vorsorglich erteilt.

4. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
§ 9 Vorstandschaft

1. Der Vorstandschaft gehören neben dem Vorsitzenden und sein Stellvertreter 6 weitere Personen der Vorstandschaft an. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei jährlich 2 Mitglieder ausscheiden und durch Neuwahl zu ersetzen sind. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Vorstandschaft wählt aus ihrer Mitte den Schriftführer, Kassierer sowie deren Vertreter.

3. Der Vorstandschaft gehören weiter die Ehrenvorsitzenden ohne Stimmrecht an.
§ 10

Die Geschäftsführung und Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorsitzenden, der im Einvernehmen mit der Vorstandschaft einen Geschäftsführer bestellen kann.
§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch das Mitteilungsblatt des Vereins mit einer Frist von 10 Tagen. Bei dem Mitteilungsblatt handelt es sich um die Zeitung >>Unterfränkischer Hausbesitz<<.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters und der Vorstandschaft,

b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts sowie des Haushaltsplanes,

c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorsitzenden,

d) die Benennung von Kassenprüfern,

e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

f) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

g) die Änderung der Satzung,

h) Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans (Fachzeitschrift),

i) die Auflösung des Vereins.

3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.

5. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch schriftliche Abstimmung.

6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

7. Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist die Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in einer Schweinfurter Tageszeitung oder in einer geeigneten Fachzeitung. Von der Mitgliederversammlung wird eine bestimmte Fachzeitschrift als offizielles Organ des Vereins bestimmt.
§ 13 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.
§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel- Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gemäß § 1 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.

 

Anordnungen

zur Regelung des Verkehrs in der Geschäftsstelle und der Rechtsbeziehungen

zwischen dieser und den Mitgliedern.

§ 1

Das Recht zur Inanspruchnahme der Geschäftsstelle steht nur den Mitgliedern des Vereins zu. Zum Nachweis der Mitgliedschaft ist bei allen Anfragen in der Geschäftsstelle die Beitragsquittung für das laufende Jahr vorzulegen.
§ 2

Die Geschäftsstelle ist nur zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten geöffnet. Beratungen erfolgen nach Terminvereinbarung oder telefonisch.

§ 3

Die Auskunftserteilung erfolgt nur mündlich durch den Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten. Schriftliche Anfragen können nur insoweit auf schriftliche Beantwortung, die kostenpflichtig ist, rechnen, als die Arbeitslage der Geschäftsstelle dies ermöglicht.
§ 4

Jeder Besucher der Geschäftsstelle muss sich vor Augen halten, dass die Sprechstunde keine Plauderstunde ist. Es muss deshalb verlangt werden, dass jeder Besucher sich einer möglichst kurz gefassten Darstellung seines Falls befleißigt, unter Weglassung aller nicht zur Sache gehörigen Weitschweifigkeiten.
§ 5

Im Interesse einer raschen und zuverlässigen Beratung empfiehlt es sich, dass die Mitglieder persönlich die gewünschten Auskünfte einholen oder im Falle ihrer Verhinderung nur solche Personen schicken, die mit den einschlägigen Verhältnissen vollständig vertraut sind. Die Auskunftserteilung an Kinder oder nicht genügend unterrichtete Personen muss wegen der damit verbundenen Gefahr falscher Beratung infolge unrichtiger Übermittlung des Sachverhalts oder der erteilten Auskunft abgelehnt werden.
§ 6

Bei allen Anfragen sind sämtliche, auf den betreffenden Fall bezüglichen Unterlagen wie Verträge, Urteile, Ladungen, Zuschriften, Quittungen, Mahnungen, amtliche Auflagen usw. mitzubringen.
§ 7

Die Sachdarstellung muss wahrheitsgemäß und erschöpfend sein. Wer unwahre Angaben macht oder wichtigeUmstände verschweigt und dadurch eine falsche Beratung verursacht, hat sich deren Folgen selbst zuzuschreiben.

§ 8

Grundlegende Voraussetzung für eine ersprießliche Tätigkeit der Geschäftsstelle ist, dass diese rechtzeitig, d. h. sofort beim Auftreten von Zweifeln oder Unstimmigkeiten zu Rate gezogen wird. Fehler, die durch eigenmächtige, unsachgemäße Behandlung seitens der beteiligten Mitglieder begangen wurden, sind fast nie wieder gutzumachen.

§ 9

Die mündliche Auskunftserteilung ist für alle Mitglieder kostenlos.