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Gesetzesänderung: Fahrverbot droht jetzt in jedem Strafverfahren

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei strafrechtlicher Verurteilung zusätzlich (also „neben“) einer Freiheits- oder Geldstrafe vom Gericht verhängt werden darf.

Ein solches Fahrverbot kann den Verurteilten im Einzelfall ganz empfindlich treffen und vor gewaltige berufliche Probleme stellen. Häufig wird ein Fahrverbot vom Verurteilten daher als weit schlimmere Bestrafung empfunden und erlebt als die eigentliche Hauptstrafe, also i. d. R. die Geld- oder Bewährungsstrafe.

Bislang war Voraussetzung für die Verhängung eines solchen Fahrverbotes, dass es zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Nötig war also ein direkter Bezug der Anlasstat zum Straßenverkehr.

Damit ist es jetzt vorbei. Eine solche Einschränkung existiert nicht mehr. Mit Wirkung ab 24.8.2017 (Inkrafttreten der neuen Regelung) ist die Einschränkung des verkehrsrechtlichen Bezuges der Anlasstat ausdrücklich entfallen.

Mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe muss nun grundsätzlich jeder Angeklagte im Falle seiner Verurteilung rechnen, egal um welches Delikt es sich handelt. Auch die mögliche Höchstdauer wurde gleich einmal von bisher drei auf jetzt bis zu sechs Monate verdoppelt.

Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.


ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts! neue Rechtslage seit 6.9.2017

Nach der ab dem 6.9.2017 geltenden Rechtslage besteht bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei gem. § 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO n.F nun nicht nur ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers, sondern auch ein Recht des Beschuldigten auf Benachrichtigung des Verteidigers.

Somit muss für jeden Beschuldigten klar sein: “Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!”

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libri Verteidiger

Rechtstip: Seit 24.8.2017 müssen Zeugen polizeilicher Vorladung nachkommen

Das vom Bundestag beschlossene sogenannte „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ bringt unter anderem eine weitreichende Neuregelung der Vorschrift des § 163 StPO, die sich die Ermittlungsbehörden schon lange sehnlichst gewünscht hatten.

Dieses Gesetz ist mit dem 24.08.2017 in Kraft getreten und somit ab sofort auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden.

Nach der damit jetzt geltenden Gesetzeslage ist ein Zeuge nicht nur verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, sondern dort auch eine Aussage zur Sache zu machen.

Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.

Blatt und Kollegen in Schweinfurt Beratung