Nach der ab dem 6.9.2017 geltenden Rechtslage besteht bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei gem. § 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO n.F nun nicht nur ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers, sondern auch ein Recht des Beschuldigten auf Benachrichtigung des Verteidigers.
Somit muss für jeden Beschuldigten klar sein: “Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!”
Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Das vom Bundestag beschlossene sogenannte „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ bringt unter anderem eine weitreichende Neuregelung der Vorschrift des § 163 StPO, die sich die Ermittlungsbehörden schon lange sehnlichst gewünscht hatten.
Dieses Gesetz ist mit dem 24.08.2017 in Kraft getreten und somit ab sofort auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden.
Nach der damit jetzt geltenden Gesetzeslage ist ein Zeuge nicht nur verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, sondern dort auch eine Aussage zur Sache zu machen.
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